_ vom 16. Oktober 2024). Nach dem Kauf orientierte die Beschwerdeführerin G.________ sel. über die Einrichtung und stellte ihm einen Betrag von rund USD 10'000.00 unter anderem für Möbel in Rechnung (Beilage 5 und 6.1 der Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 16. Oktober 2024). Weiter konnte die Polizei ein gelöschtes Dokument mit dem Titel «Agreement after the sale» wiederherstellen, welches die Beschwerdeführerin am 25. September 2022 an ihren Ehemann verschickt haben soll (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 8. Januar 2025, Z. 268 ff. und Beilage 1).