Vielmehr deuten die sichergestellten Dokumente und E-Mail-Korrespondenzen darauf hin, dass es sich bei der Finanzierung um ein Darlehen gehandelt haben könnte und die Wohnung von G.________ sel. hätte genutzt werden sollen. So informierte D.________ G.________ sel. vorgängig über den Kaufpreis und die dadurch anfallenden Gebühren. Zudem gab er ihm Instruktionen bezüglich der Banküberweisung an Notar H.________. Insbesondere wies er ihn an, dabei den Vermerk «Loan to D.________» (übersetzt: Darlehen oder Kredit) zu verwenden (Beilage 3 der Einvernahme von D.________ vom 16. Oktober 2024)