Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass es sich bei der Finanzierung des Kaufpreises um eine Schenkung gehandelt haben und die Wohnung von G.________ sel. lediglich für gelegentliche (Ferien-)Aufenthalte hätte genutzt werden sollen, ist Folgendes festzuhalten: 4.5.2 Ausgehend vom aktuellen Ermittlungsstand bestehen keinerlei Hinweise, wonach es sich bei der Überweisung der USD 1'740'000.00 um eine Schenkung gehandelt hat. Vielmehr deuten die sichergestellten Dokumente und E-Mail-Korrespondenzen darauf hin, dass es sich bei der Finanzierung um ein Darlehen gehandelt haben könnte und die Wohnung von G.______