4.5 Die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht zu Recht bejaht hat. Zur Begründung kann vorab auf dessen Ausführungen verwiesen werden. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 4.5.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass es sich bei der Finanzierung des Kaufpreises um eine Schenkung gehandelt haben und die Wohnung von G.___