___ gekauft haben, um die gesetzlichen Hürden des Bewilligungsgesetzes zu umgehen, davon auszugehen, dass es nicht dem Willen des Verstorbenen entsprach, bei seinem Tod die Liegenschaft einfach der Beschuldigten und ihrem Mann anheimfallen zu lassen. Das Geld – sei es nun rechtlich als Darlehen oder anders zu qualifizieren (was auch dem Sachgericht überlassen wird) – wurde insofern (zumindest) unter der stillschweigenden Bedingung überreicht, dass es zurückgezahlt werden müsse, wenn G.________ die Wohnung dann nicht wird verwenden können (was nach seinem Todesfall unstrittig der Fall ist).