5 nach seinem Tod zu verfügen sei, ist mit Blick auf die Umstände, namentlich daraus, dass die Beschuldigten die Liegenschaft bloss für G.________ gekauft haben, um die gesetzlichen Hürden des Bewilligungsgesetzes zu umgehen, davon auszugehen, dass es nicht dem Willen des Verstorbenen entsprach, bei seinem Tod die Liegenschaft einfach der Beschuldigten und ihrem Mann anheimfallen zu lassen.