15 hiervor), vermag den dringenden Tatverdacht nicht übermässig zu entkräften. Zunächst ist für die strafrechtliche Beurteilung irrelevant, ob die vorliegend im Streit liegende Liegenschaft in den Trust eingebracht wurde (bzw. überhaupt eingebracht werden konnte). Selbst wenn J.________ nach der Argumentationslinie der Verteidigung als Trustee keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen kann und bei ihr deshalb kein Schaden entstanden ist, so ist dieser der Erbengemeinschaft des verstorbenen G.________ entstanden. Weiter ist unzutreffend, dass das zur Verfügung gestellte Geld weisungsgemäss verwendet wurde.