_____ anzuzeigen und stattdessen die erworbene Liegenschaft für sich selbst verwendeten, liegt der Tatverdacht der Veruntreuung nahe, wobei der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass die abschliessende rechtliche Qualifikation des Verhaltens der Beschuldigte dem Sachgericht vorbehalten bleibt. Was die Verteidigung mit Stellungnahme vom 30.01.2025 hiergegen vorbringt (vgl. E. 15 hiervor), vermag den dringenden Tatverdacht nicht übermässig zu entkräften.