Die Aussagen der Beschuldigten in ihrer Einvernahme vom 08.01.2025 vermögen diesen Verdacht nicht umzustossen, verliert sie sich doch meist in weitschweifigen und teils widersprüchlichen Ausführungen. Indem die Beschuldigte und ihr Ehemann nach dem Tod von G.________ nichts unternahmen, um zumindest die ihnen anvertrauten Vermögenswerte potenziellen Erben wie J.____