Vor diesem Hintergrund ist in Übereinstimmung mit den polizeilichen Erkenntnissen klarerweise anzunehmen, dass die Beschuldigte und ihr Mann lediglich als Käufer auf dem Papier in Umgehung der Bestimmungen des Bewilligungsgesetzes auftraten und der wirtschaftlich Berechtigte an der strittigen Liegenschaft vielmehr G.________ war. Die Aussagen der Beschuldigten in ihrer Einvernahme vom 08.01.2025 vermögen diesen Verdacht nicht umzustossen, verliert sie sich doch meist in weitschweifigen und teils widersprüchlichen Ausführungen.