Strafanzeige vom 25.03.2024 Rz. 29 ff. sowie die vorgehaltenen Beilagen in der Einvernahme der Beschuldigten vom 08.01.2025), er also keinerlei Schenkungsabsicht an die Beschuldigte und ihren Mann hatte. Vor diesem Hintergrund ist in Übereinstimmung mit den polizeilichen Erkenntnissen klarerweise anzunehmen, dass die Beschuldigte und ihr Mann lediglich als Käufer auf dem Papier in Umgehung der Bestimmungen des Bewilligungsgesetzes auftraten und der wirtschaftlich Berechtigte an der strittigen Liegenschaft vielmehr G.________ war.