Zunächst dürfte anhand des der Strafanzeige vom 25.03.2024 beilgelegten Kaufvertrags vom 16.09.2022 unbestritten sein, dass die Beschuldigten die strittige Attikawohnung an der E.________ (Strasse) in F.________ (Ort) gekauft haben. Ebenso unbestrittenermassen stammten die Mittel für die Tilgung des Kaufpreises von G.________, der im September 2022 den entsprechenden Betrag bzw. sogar einen den verurkundeten Kaufpreis übersteigenden Betrag auf das Klientenkonto des Notars H.________ überwies und als Zahlungszweck den Vermerk «purchase real estate» verwendete (vgl. Beilage 13 zur Strafanzeige vom 25.03.2024).