Das Zwangsmassnahmengericht bejahte den dringenden Tatverdacht und begründetet ihn wie folgt: 16. Wie das regionale Zwangsmassnahmengericht im Entscheid vom 01.11.2024 kommt auch das kantonale Zwangsmassnahmengericht hier zum Schluss, dass der dringende Tatverdacht in Bezug auf die angebliche Veruntreuung vorliegt. Zunächst dürfte anhand des der Strafanzeige vom 25.03.2024 beilgelegten Kaufvertrags vom 16.09.2022 unbestritten sein, dass die Beschuldigten die strittige Attikawohnung an der E.________ (Strasse) in F.________ (Ort) gekauft haben.