Das Zwangsmassnahmengericht reichte am 18. Februar 2025 seine Stellungnahme ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 19. Februar 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und die Verlängerung der mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 1. November 2024 (ARR 24 167) angeordneten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. November 2024 abgeänderten Ersatzmassnahmen (Sicherheitsleistung, Schriftensperre sowie mittels Fussfesseln überwachter Hausarrest) bis am 29. April 2025. Eventualiter sei die Beschwerde kostenfällig abzuweisen.