2. Eventualiter: Es seien die Anträge der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung von Hausarrest und Electronic Monitoring gemäss Ziff. 2 lit. d. u. 3 des Entscheids des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 1. November 2024 (ARR 24 167) abzuweisen und diese Massnahmen nicht zu verlängern. 3. Subeventualiter: Es seien die Anträge der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung von Hausarrest und Electronic Monitoring abzuweisen und diese Massnahmen nicht zu verlängern unter gleichzeitiger Erhöhung der Sicherheitsleistung gemäss Ziff. 2 lit. a u. d sowie Ziff.