a StPO wird aufrechterhalten; - Ausweis- und Schriftensperre: Die mit Entscheid vom 1. November 2024 angeordnete Aus- weis- und Schriftensperre wird aufrechterhalten; - Überwachte Eingrenzung: Die Beschuldigte wird gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO angewiesen, sich ausschliesslich innerhalb der Verwaltungsregion Seeland (gemäss Art. 39a Abs. 3 lit. b OrG) aufzuhalten.