7. Eine allfällige amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das Neubeurteilungsverfahren BK 25 70 wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten 1 entfällt. 8. Eine allfällige amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ für das Neubeurteilungsverfahren BK 25 70 wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten 2 entfällt.