5. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt D.________ für das Beschwerdeverfahren BK 22 388 eine amtliche Entschädigung von CHF 250.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet wurde. Es besteht weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht. 6. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin F.________ für das Beschwerdeverfahren BK 22 388 eine amtliche Entschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet wurde. Es besteht weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht.