2. Die Kosten des Beschwerdeverfahren BK 22 388, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden vom Kanton Bern getragen. Eine Rückzahlungspflicht der Beschwerdeführerin entfällt. 3. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens BK 25 70, bestimmt auf CHF 500.00, trägt der Kanton Bern. 4. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ für das Beschwerdeverfahren BK 22 388 eine amtliche Entschädigung von CHF 676.15 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet wurde. Es besteht weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht.