In Anwendung des neu eingefügten Art. 138 Abs. 1bis StPO unterliegt die Beschwerdeführerin keiner Rückzahlungspflicht mehr. Ein Nachforderungsrecht besteht von Vornherein nicht (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO [in Kraft seit dem 1. Januar 2024]; vgl. Art. 453 Abs. 2 StPO). 5.5 Im Neubeurteilungsverfahren liessen sich weder die Beschwerdeführerin noch die Beschuldigten 1 und 2 vernehmen. Sollten den Rechtsanwälten B.________ und D.________ in diesem Zusammenhang Aufwendungen entstanden sein, ist die diesbezügliche Entschädigung durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).