6 Beschwerdeführerin aufgrund ihres vollumfänglichen Unterliegens dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzubezahlen habe, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlaubten. Überdies wurde davon ausgegangen werde, dass Rechtsanwältin F.________ auf das Nachforderungsrecht (gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung) verzichtet habe. In der Folge wurde die amtliche Entschädigung an Rechtsanwältin F.________ ausbezahlt. 5.4.2 In Anwendung des neu eingefügten Art.