5.4 5.4.1 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin wurde mangels Einreichung und Vorbehalts einer Kostennote mit Beschluss BK 22 388 vom 22. März 2023 auf CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Mit Verweis auf die für das Beschwerdeverfahren analog geltende Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 143 IV 154 E. 2.3.5) wurde weiter festgehalten, dass die