135 Abs. 4 StPO in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung) ausgegangen werde. In der Folge wurde die amtliche Entschädigung an Rechtsanwalt D.________ ausbezahlt. 5.3.2 Obschon die Beschwerde nunmehr teilweise gutgeheissen wird, besteht für die Hälfte der auf das Beschwerdeverfahren BK 22 388 entfallenden amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ keine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten 2, da er nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt wird (E. 4.2 hiervor). Ein Nachforderungsrecht besteht von Vornherein nicht (Art. 135 Abs. 4 StPO [in Kraft seit dem 1. Januar 2024]; vgl. Art. 453 Abs. 2 StPO).