5.3 5.3.1 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt D.________, für das Beschwerdeverfahren 22 388 wurde mangels Einreichung und Vorbehalts einer Kostennote auf CHF 250.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Zudem wurde festgehalten, dass aufgrund des Obsiegens des Beschuldigten 2 keine Rückzahlungspflicht bestehe und festgestellt, dass mangels Einreichung und Vorbehalts einer Kostennote von einem Verzicht auf das Nachforderungsrecht (gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung) ausgegangen werde.