___ (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). In der Folge wurde die amtliche Entschädigung an Rechtsanwalt B.________ ausbezahlt. 5.2.2 Auch wenn der Beschuldigte 1 zufolge der teilweisen Gutheissung nunmehr zur Hälfte unterliegt, besteht für die auf das Beschwerdeverfahren BK 22 388 entfallende amtliche Entschädigung keine Rückzahlungspflicht, da er nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt wird (E. 4.2 hiervor). Mit Inkrafttreten des revidierten Art. 135 Abs. 4 StPO per 1. Januar 2024 besteht sodann von Vornherein kein Nachforderungsrecht mehr (vgl. Art. 453 Abs. 2 StPO).