138 Abs. 1bis StPO in Kraft. Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, so ist neues Recht anwendbar. Die neue Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre (Art. 453 Abs. 2 StPO). In Anwendung von Art. 138 Abs. 1bis StPO werden die der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren BK 22 388 auferlegten Kosten vom Kanton Bern getragen. Eine Rückzahlungspflicht entfällt, weil es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Opfer handelt (vgl. Art. 116 Abs. 1 StPO sowie Art. 1 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes [OHG;