Wie erwähnt (E. 3.1), erwog das Bundesgericht im Urteil 7B_105/2023 vom 5. Februar 2025, dass die Beschwerde hinsichtlich der Vorwürfe der Schändung und der sexuellen Handlungen mit Kind zur Recht erfolgt und entsprechend teilweise gutzuheissen sei. Demnach sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 22 388 neu je hälftig vom Kanton Bern zu tragen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), unter Berücksichtigung der Bestimmungen betreffend die unentgeltliche Rechtspflege. 4.2.3 Am 1. Januar 2024 trat der neue Art. 138 Abs. 1bis StPO in Kraft.