In diesen Punkten sei die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.2 Den Erwägungen des Bundesgerichts folgend ist die Beschwerde gegen die (Teil-) Einstellungsverfügung vom 2. September 2022 teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben, als dass das Strafverfahren gegen die Beschuldigten hinsichtlich der Vorwürfe der Schändung und der sexuellen Handlungen mit Kindern zu Unrecht eingestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen fortzusetzen und Anklage zu erheben.