Diese Frage werde vom Sachgericht in umfassender Würdigung sämtlicher Beweise zu klären sein. Dabei werde auch zu prüfen sein, wo der Sexualkontakt der Beschwerdeführerin mit dem Beschuldigten 1 stattgefunden habe. Was den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kind anbelangt, gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass die Frage, ob das Alter der Beschwerdeführerin ein Thema war und von welchem Alter der Beschwerdeführerin die Beschuldigten ausgingen, vom Sachgericht geklärt werden müsse. In diesen Punkten sei die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.