3 der Schändung nach Art. 191 StGB und der sexuellen Handlungen mit einem Kindern gemäss Art. 187 StGB. Bezüglich des Vorwurfs der Schändung erscheine unter den vorliegenden Umständen unklar, ob die Zustimmung zu beiden Sexualkontakten freiwillig gewesen sei oder aber die Beschuldigten eine allfällige Widerstandsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgenutzt hätten. Diese Frage werde vom Sachgericht in umfassender Würdigung sämtlicher Beweise zu klären sein.