Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 70 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. März 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern E.________ a.v.d. Rechtsanwältin F.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Teileinstellung (Neubeurteilung) Strafverfahren wegen Vergewaltigung, evtl. sexueller Nötigung, sexueller Handlungen mit Kind, evtl. Schändung etc. Neubeurteilung des Beschlusses der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. März 2023 (BK 22 388) 2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 2. September 2022 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Strafverfahren BM 21 30840 gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, und C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, wegen Vergewaltigung, evtl. sexueller Nötigung, sexueller Handlungen mit Kind, evtl. Schändung, angeblich begangen zum Nachteil von E.________ (nach- folgend: Beschwerdeführerin) ein. Die weiteren gegen die Beschuldigten erhobenen Vorwürfe wurden mit Strafbefehlen BM 21 30840 (Beschuldigter 1) und BM 21 31943 (Beschuldigter 2) vom 25. April 2023 behandelt. Die von der Beschwerdeführerin, amtlich vertreten durch Rechtsanwältin F.________, gegen die (Teil-)Einstellungs- verfügung erhobene Beschwerde vom 19. September 2022 wies die Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) mit Beschluss BK 22 388 vom 22. März 2023 ab. Dagegen führte die Beschwerdeführerin Beschwerde in Strafsachen. Mit Urteil 7B_105/2023 vom 5. Februar 2025 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, hob den Beschluss der Beschwerdekammer auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdekammer zurück. Mit Verfügung vom 13. Februar 2025 (neu unter der Verfahrensnummer BK 25 70) gab die Verfahrens- leitung den Parteien Gelegenheit, abschliessende Bemerkungen einzureichen. In der Folge gingen keine abschliessenden Bemerkungen ein. 2. Die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Dabei betrifft die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich derer keine Rückweisung erfolgte, die also «definitiv» entschieden wur- den, wie auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschrei- ben (vgl. DORMANN, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 18 zu Art. 107 BGG mit Hinweisen sowie BGE 135 III 334 E. 2, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3.1). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt werden, son- dern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; 135 III 334 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 7B_281/2022 vom 16. Mai 2024 E. 2.2.4; 6B_216/2020 vom 1. November 2021 E. 1.3.1, nicht publ. in: BGE 148 IV 66). 3. 3.1 Das Bundesgericht erwog im Urteil 7B_105/2023 vom 5. Februar 2025, dass die Würdigung der Beschwerdekammer, wonach sich die Vorwürfe der Vergewaltigung bzw. der sexuellen Nötigung nach Art. 189 und Art. 190 des Schweizerischen Straf- gesetzbuchs (StGB; SR 311.0) nicht mit einer für eine Anklage hinreichenden Si- cherheit halten liessen, keinen Anlass zur Kritik gebe. Für eine Gewaltanwendung bestünden weder objektive Anzeichen noch entsprechende Aussagen, die ein sol- ches Geschehen nahelegten. Anders verhalte es sich hinsichtlich der Tatbestande 3 der Schändung nach Art. 191 StGB und der sexuellen Handlungen mit einem Kin- dern gemäss Art. 187 StGB. Bezüglich des Vorwurfs der Schändung erscheine unter den vorliegenden Umständen unklar, ob die Zustimmung zu beiden Sexualkontakten freiwillig gewesen sei oder aber die Beschuldigten eine allfällige Widerstandsun- fähigkeit der Beschwerdeführerin ausgenutzt hätten. Diese Frage werde vom Sach- gericht in umfassender Würdigung sämtlicher Beweise zu klären sein. Dabei werde auch zu prüfen sein, wo der Sexualkontakt der Beschwerdeführerin mit dem Be- schuldigten 1 stattgefunden habe. Was den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kind anbelangt, gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass die Frage, ob das Alter der Beschwerdeführerin ein Thema war und von welchem Alter der Beschwer- deführerin die Beschuldigten ausgingen, vom Sachgericht geklärt werden müsse. In diesen Punkten sei die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.2 Den Erwägungen des Bundesgerichts folgend ist die Beschwerde gegen die (Teil-) Einstellungsverfügung vom 2. September 2022 teilweise gutzuheissen und die an- gefochtene Verfügung insoweit aufzuheben, als dass das Strafverfahren gegen die Beschuldigten hinsichtlich der Vorwürfe der Schändung und der sexuellen Handlun- gen mit Kindern zu Unrecht eingestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft wird angewie- sen, das Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen fortzusetzen und Anklage zu erheben. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen bzw. ist diese rechtskräftig abgewiesen. 4. 4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO; SR 312.0]). Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teil- weise gut und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]), so hat diese Instanz auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StPO und über diejenigen des ersten, aufgehobenen Ver- fahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu entscheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenentscheid nicht an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden ist. Je nachdem werden die Verfahrenskosten für das erste oder für beide Verfahren dem Bund oder dem Kanton auferlegt. Bei ihren Billigkeitsüberlegungen muss sich die Vorinstanz zum einen vom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kas- satorischen Entscheid des Bundesgerichts erwirkt hat, kostenmässig nicht schlech- ter gestellt wird, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtli- chen Erwägungen entschieden worden wäre. Zum anderen ist im Regelfall davon auszugehen, dass die beschuldigte Person Verfahrenshandlungen, die aufgrund des kassatorischen Entscheids des Bundesgerichts wiederholt werden müssen, nicht verursacht hat, weshalb die dadurch entstandenen Verfahrenskosten grundsätzlich vom Bund oder Kanton zu tragen sind (DOMEISEN, in: Basler Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 34 zu Art. 428 StPO). 4 4.2 4.2.1 Mit Beschluss BK 22 388 vom 22. März 2023 wurde die Beschwerde der Beschwer- deführerin vollumfänglich abgewiesen. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt worden war, wurde festgehalten, dass die Kosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, vorläufig vom Kanton Bern zu tragen seien und sie diese dem Kanton Bern zurück- zuzahlen habe, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlaubten. 4.2.2 Wie erwähnt (E. 3.1), erwog das Bundesgericht im Urteil 7B_105/2023 vom 5. Fe- bruar 2025, dass die Beschwerde hinsichtlich der Vorwürfe der Schändung und der sexuellen Handlungen mit Kind zur Recht erfolgt und entsprechend teilweise gutzu- heissen sei. Demnach sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 22 388 neu je hälftig vom Kanton Bern zu tragen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), unter Berücksichtigung der Bestimmungen betreffend die un- entgeltliche Rechtspflege. 4.2.3 Am 1. Januar 2024 trat der neue Art. 138 Abs. 1bis StPO in Kraft. Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurück- gewiesen, so ist neues Recht anwendbar. Die neue Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewe- sen wäre (Art. 453 Abs. 2 StPO). In Anwendung von Art. 138 Abs. 1bis StPO werden die der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren BK 22 388 auferlegten Kosten vom Kanton Bern getragen. Eine Rückzahlungspflicht entfällt, weil es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Opfer handelt (vgl. Art. 116 Abs. 1 StPO sowie Art. 1 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes [OHG; SR 312.5]). 4.3 Zumal weder die Beschwerdeführerin noch die Beschuldigten 1 und 2 den Umstand zu vertreten haben, dass ein Neubeurteilungsverfahren notwendig wurde, sind die diesbezüglichen Kosten, bestimmt auf CHF 500.00, vollumfänglich vom Kanton zu tragen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). 5. 5.1 Gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO haben die Parteien im Falle einer (teilweisen) Kassation alsdann Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwen- dungen im Rechtsmittelverfahren. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehr- meinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. BE 2011, Rz. 580). Nach der stetigen Praxis der Beschwerdekammer hat im Falle einer Kassation in analoger Anwendung der Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO nicht nur die beschwerde- führende obsiegende Partei, sondern auch die beschuldigte Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 23 15 vom 30. Juni 2023 E. 7.2.1). Gleiches gilt, wenn die Rückweisung durch einen (teilweise) kassatori- schen Entscheid des Bundesgerichts erwirkt wird. 5 5.2 5.2.1 Mit Beschluss BK 22 388 vom 22. März 2023 wurde die Entschädigung des amtli- chen Verteidigers des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt B.________, unter Berück- sichtigung von Art. 41 Abs. 2 und 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11), Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und c der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) sowie Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amt- lichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) von CHF 837.50 (3 Stunden à CHF 250.00 zzgl. Auslagen von CHF 27.80 und MWST von CHF 59.90) auf CHF 676.15 (3 Stunden à CHF 200.00 zzgl. Auslagen von CHF 27.80 und MWST von CHF 48.35) gekürzt. Zudem wurde festgehalten, dass aufgrund des Obsiegens des Beschuldigten 1 weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fas- sung) bestehe. Ebenso wenig treffe die Beschwerdeführerin eine Entschädigungs- pflicht für die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar von Rechtsanwalt B.________ (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). In der Folge wurde die amtliche Entschädigung an Rechtsanwalt B.________ ausbezahlt. 5.2.2 Auch wenn der Beschuldigte 1 zufolge der teilweisen Gutheissung nunmehr zur Hälfte unterliegt, besteht für die auf das Beschwerdeverfahren BK 22 388 entfallende amtliche Entschädigung keine Rückzahlungspflicht, da er nicht zu den Verfahrens- kosten verurteilt wird (E. 4.2 hiervor). Mit Inkrafttreten des revidierten Art. 135 Abs. 4 StPO per 1. Januar 2024 besteht sodann von Vornherein kein Nachforderungsrecht mehr (vgl. Art. 453 Abs. 2 StPO). 5.3 5.3.1 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt D.________, für das Beschwerdeverfahren 22 388 wurde mangels Einreichung und Vorbehalts einer Kostennote auf CHF 250.00 (inkl. Auslagen und MWST) festge- setzt. Zudem wurde festgehalten, dass aufgrund des Obsiegens des Beschuldigten 2 keine Rückzahlungspflicht bestehe und festgestellt, dass mangels Einreichung und Vorbehalts einer Kostennote von einem Verzicht auf das Nachforderungsrecht (gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fas- sung) ausgegangen werde. In der Folge wurde die amtliche Entschädigung an Rechtsanwalt D.________ ausbezahlt. 5.3.2 Obschon die Beschwerde nunmehr teilweise gutgeheissen wird, besteht für die Hälfte der auf das Beschwerdeverfahren BK 22 388 entfallenden amtlichen Entschä- digung von Rechtsanwalt D.________ keine Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten 2, da er nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt wird (E. 4.2 hiervor). Ein Nach- forderungsrecht besteht von Vornherein nicht (Art. 135 Abs. 4 StPO [in Kraft seit dem 1. Januar 2024]; vgl. Art. 453 Abs. 2 StPO). 5.4 5.4.1 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin wurde mangels Einreichung und Vorbehalts einer Kostennote mit Beschluss BK 22 388 vom 22. März 2023 auf CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Mit Verweis auf die für das Beschwerdeverfahren analog geltende Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 143 IV 154 E. 2.3.5) wurde weiter festgehalten, dass die 6 Beschwerdeführerin aufgrund ihres vollumfänglichen Unterliegens dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzubezahlen habe, sobald es ihre wirtschaft- lichen Verhältnisse erlaubten. Überdies wurde davon ausgegangen werde, dass Rechtsanwältin F.________ auf das Nachforderungsrecht (gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung) verzichtet habe. In der Folge wurde die amtliche Entschädigung an Rechtsanwältin F.________ ausbezahlt. 5.4.2 In Anwendung des neu eingefügten Art. 138 Abs. 1bis StPO unterliegt die Beschwer- deführerin keiner Rückzahlungspflicht mehr. Ein Nachforderungsrecht besteht von Vornherein nicht (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO [in Kraft seit dem 1. Ja- nuar 2024]; vgl. Art. 453 Abs. 2 StPO). 5.5 Im Neubeurteilungsverfahren liessen sich weder die Beschwerdeführerin noch die Beschuldigten 1 und 2 vernehmen. Sollten den Rechtsanwälten B.________ und D.________ in diesem Zusammenhang Aufwendungen entstanden sein, ist die dies- bezügliche Entschädigung durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzuset- zen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Gleich verhält es sich, wenn Rechtsanwältin F.________ diesbezüglich Aufwendungen entstanden sein sollten (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Rückzahlungspflicht entfällt für alle Parteien (Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung BM 21 30840 der Regio- nalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. September 2022 wird insoweit aufge- hoben, als dass das Strafverfahren gegen die Beschuldigten hinsichtlich der Vorwürfe der Schändung und der sexuellen Handlungen mit Kindern zu Unrecht eingestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren im Sinne der bundes- gerichtlichen Erwägungen fortzusetzen und Anklage zu erheben. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahren BK 22 388, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden vom Kanton Bern getragen. Eine Rückzahlungspflicht der Beschwerdeführerin entfällt. 3. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens BK 25 70, bestimmt auf CHF 500.00, trägt der Kanton Bern. 4. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ für das Beschwerdeverfahren BK 22 388 eine amtliche Entschädigung von CHF 676.15 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet wurde. Es besteht weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforde- rungsrecht. 5. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt D.________ für das Beschwerdeverfahren BK 22 388 eine amtliche Entschädigung von CHF 250.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet wurde. Es besteht weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforde- rungsrecht. 6. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin F.________ für das Beschwerdeverfahren BK 22 388 eine amtliche Entschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet wurde. Es besteht weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforde- rungsrecht. 7. Eine allfällige amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das Neubeur- teilungsverfahren BK 25 70 wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten 1 entfällt. 8. Eine allfällige amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ für das Neubeur- teilungsverfahren BK 25 70 wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten 2 entfällt. 9. Eine allfällige amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin F.________ für das Neube- urteilungsverfahren BK 25 70 wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Ge- richt festgesetzt. Die Rückzahlungspflicht der Beschwerdeführerin entfällt. 8 10. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, a.v.d Rechtsanwältin F.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Beschuldigten 1, a.v.d Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 11. März 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9