Dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht. 7.4 Ersatzmassnahmen, mit welchen der Fluchtgefahr wirksam begegnet werden können, wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 7.5 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich damit als verhältnismässig. 8. Gestützt auf das Ausgeführte sind sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monaten verlängert hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.