1 StGB, wonach der Strafrahmen sechs Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe beträgt, sowie Art. 146 Abs. 1 StGB, wonach Betrug mit Freiheitstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird). Auch angesichts der geplanten Ermittlungshandlungen (erneute ausführliche Befragung des Beschwerdeführers, Abschluss der Untersuchung inkl. Ansetzen der Frist gemäss Art. 318 StPO und Anklageerhebung) erscheint die Dauer der Untersuchungshaft verhältnismässig. Dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht.