Davor hatte er sich im Rahmen des Jugendstrafverfahrens bereits während 39 Tagen in Untersuchungshaft befunden. Da nunmehr von seiner Volljährigkeit ausgegangen werden muss, richtet sich das Strafmass nach den Strafbestimmungen des Erwachsenenstrafrechts. Mit Blick auf die aktuell im Vordergrund stehenden Tatbestände des Raubes und des Betrugs droht bei der angeordneten Haftdauer hinsichtlich des Strafmasses noch keine Überhaft (vgl. Art. 140 Ziff. 1 StGB, wonach der Strafrahmen sechs Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe beträgt, sowie Art.