Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 7.3 Der Beschwerdeführer wurde am 22. November 2024 festgenommen. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die Untersuchungshaft bis am 23. März 2025 verlängert. Davor hatte er sich im Rahmen des Jugendstrafverfahrens bereits während 39 Tagen in Untersuchungshaft befunden.