Die Fluchtgefahr ist daher zu bejahen. 6.2 Dass die Vorinstanz den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr, obwohl von der Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag geltend gemacht, nicht geprüft hat, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Genannter Haftgrund blieb eben gerade ungeprüft, was sich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirkt. Im Übrigen hat das Bundesgericht im vom Zwangsmassnahmengericht gewählten Vorgehen bisher nicht auf eine Gehörsverletzung geschlossen.