zum Ganzen siehe auch den Haftverlängerungsantrag vom 16. Dezember 2024). Nach dem Gesagten liegen verschiedene für eine Fluchtgefahr sprechende Gesichtspunkte vor. Es besteht die konkrete Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung dem Strafverfahren nicht mehr ohne Weiteres stellen und im In- oder Ausland untertauchen würde. Angesichts der Gesamtumstände muss von einer ausgeprägten Fluchtgefahr ausgegangen werden. 6.1.5 Die Fluchtgefahr ist daher zu bejahen.