Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mutmasslich 21-jährigen Marokkaner. Er ist mittellos, kann hier keiner legalen Arbeit nachgehen und hält sich seit ein paar Monaten rechtswidrig in der Schweiz auf. Er hat keinerlei Bezug zur Schweiz und hat hier – abgesehen von einer angeblichen Freundin, zu der er keine näheren Angaben macht – keine Verwandten und/oder Freunde. Zudem muss er neben einer Freiheitsstrafe (vgl. auch E. 7.3) mit einer Landesverweisung rechnen (Art. 66a Abs. 1 Bst. c sowie auch Bst. e StGB; zum Ganzen siehe auch den Haftverlängerungsantrag vom 16. Dezember 2024).