Entsprechend erfolgt diesbezüglich nur eine summarische Prüfung. 6.1.4 Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, dass der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen ist. Zur Begründung kann vorab auf den angefochtenen Entscheid sowie den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts KZM 24 1998 vom 21. September 2024 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft im Jugendstrafverfahren verwiesen werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mutmasslich 21-jährigen Marokkaner.