Eine Flucht scheint angesichts des jungen Alters des Beschuldigten auch im Rollstuhl nicht ausgeschlossen, zumal auch nicht vorgebracht wird, dass es sich dabei um einen längerfristigen Zustand handelt. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände besteht die ausgeprägte Gefahr, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren und schliesslich der zu erwartenden Sanktion durch Flucht aus der Schweiz oder durch Untertauchen dem Strafverfahren entzieht. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist gegeben.