Der Beschuldigte hält sich demnach erst seit kurzem in der Schweiz auf und verfügt hier weder über familiäre noch andere soziale Beziehungen. Demgegenüber weist er als marokkanischer Staatsbürger und angesichts dessen, dass er sich gemäss eigenen Angaben seit er 14 Jahre alt ist, in Europa aufhält (vgl. Hafteröffnung vom 16.09.2024, Z. 198), Verbindungen zu anderen Ländern auf. Ihm droht im Falle einer Verurteilung – selbst unter dem Jugendstrafrecht – eine empfindliche Strafe.