Das Zwangsmassnahmengericht begründete die Fluchtgefahr in seinem Entscheid KZM 24 1998 vom 21. September 2024 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft im Jugendstrafverfahren wie folgt (E. 18): Der Beschuldigte stammt aus Marokko, wo er auch aufgewachsen ist. Nach eigenen Angaben befindet er sich seit dem 09. September 2024 in der Schweiz (vgl. EV vom 15.09.2024, Z. 34) und hat im BAZ Boudry ein Asylgesuch gestellt (vgl. Hafteröffnung vom 16.09.2024, Z. 10). Der Beschuldigte hält sich demnach erst seit kurzem in der Schweiz auf und verfügt hier weder über familiäre noch andere soziale Beziehungen.