Auch der dringende Tatverdacht des Raubes ist nach wie vor zu bejahen. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass insoweit bereits ein Strafbefehl ergangen ist, welcher zwischenzeitlich mangels sachlicher und funktioneller Zuständigkeit für nichtig erklärt werden musste. Zufolge der Nichtigkeitserklärung des Strafbefehls liegt entgegen der Verteidigung keine ne bis in idem-Konstellation vor. Dass gegen die Nichtigkeitsverfügung Beschwerde erhoben wurde, ändert daran nichts, zumal der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 387 StPO). 5.5 Der dringende Tatverdacht ist somit zu bejahen.