_, handelt. Betreffend den dringenden Tatverdacht des Betrugs ist mit ihr festzustellen, dass der Sachverhalt weitgehend eingestanden ist (E. 5.4.3). Die Staatsanwaltschaft wird weiter abzuklären haben, ob das Tatbestandsmerkmal der Arglist aufgrund der falschen Altersangabe als erfüllt erachtet werden kann. Vorläufig ist der dringende Tatverdacht indes weiterhin zu bejahen. Auch der dringende Tatverdacht des Raubes ist nach wie vor zu bejahen.