307 Abs. 3 StPO doch um gesetzlich zulässige strafprozessuale Beweismittel (vgl. dazu auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 163 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_218/2016 vom 3. November 2016 E. 2.2). Wenn schliesslich auch oberinstanzlich argumentiert wird, das Ergebnis des Altersgutachten des IRM spreche gegen die Volljährigkeit des Beschwerdeführers, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass dieses lediglich festhält, dass der Beschwerdeführer mindestens 16.9 Jahre alt sei, was seine Volljährigkeit nicht ausschliesst.