dar. So geht daraus hervor, dass die FastID-Abfrage einen Hit ergeben habe bzw. die im Festnahme-Rapport genannten Personalien durch die durchgeführte AFIS-Abfrage hätten bestätigt werden können. Dass die AFIS-Abfrage selbst nicht beiliegt, schadet nicht, handelt es sich bei polizeilichen Berichten i.S.v. Art. 307 Abs. 3 StPO doch um gesetzlich zulässige strafprozessuale Beweismittel (vgl. dazu auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 163 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_218/2016 vom 3. November 2016 E. 2.2).