__ nicht eingestanden, diese Angaben seien vielmehr in das vorbereitete Einvernahmeprotokoll eingefügt worden, bevor er über sein Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht belehrt worden sei, ist zu entgegnen, dass dem Protokoll kein Hinweis zu entnehmen ist, wonach der Beschwerdeführer gegen die dort aufgeführten Personalien opponiert hätte. Dafür, dass es sich bei E.________ und A.________ um dieselbe Person und damit um den Beschwerdeführer handelt, spricht mit der Vorinstanz überdies auch die Aussage, wonach in Bern ein Strafverfahren wegen Raubes gegen ihn geführt worden sei und er 39 Tage im Regional-