Soweit vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe die angebliche Identität von A.________ nicht eingestanden, diese Angaben seien vielmehr in das vorbereitete Einvernahmeprotokoll eingefügt worden, bevor er über sein Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht belehrt worden sei, ist zu entgegnen, dass dem Protokoll kein Hinweis zu entnehmen ist, wonach der Beschwerdeführer gegen die dort aufgeführten Personalien opponiert hätte.