Gleiches gilt, wenn der Beschwerdeführer angibt, dass in Bern ein Strafverfahren wegen Raubs gegen ihn geführt worden sei und er 39 Tage im Regionalgefängnis Thun verbracht habe (Protokoll der Hafteröffnungseinvernahme vom 24. November 2024, S. 2 unten). Dass der Beschwerdeführer den ihm vorgeworfenen Sachverhalt und/oder die ihm gestellten Fragen nicht verstanden hätte, wird nicht geltend gemacht. Mithin muss aktuell davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den Vorwurf, sich gegenüber dem SPMi fälschlicherweise als Minderjähriger resp. als E.________, geboren am H.________, ausgegeben zu haben, eingestanden hat.