Daraus wird deutlich, dass die relevante Antwort des Beschwerdeführers – anders als die Aussage, wonach der Beschwerdeführer die bei der Polizei getätigten Aussagen bestätige (Protokoll der Hafteröffnungseinvernahme vom 24. November 2024, S. 1 unten) – gerade nicht auf der vorangehenden Beweiserhebung fusst. Gleiches gilt, wenn der Beschwerdeführer angibt, dass in Bern ein Strafverfahren wegen Raubs gegen ihn geführt worden sei und er 39 Tage im Regionalgefängnis Thun verbracht habe (Protokoll der Hafteröffnungseinvernahme vom 24. November 2024, S. 2 unten).